Moin,
so ich hatte Herrn Pohl nun diese Mail geschrieben:
Manuel Krüger hat geschrieben:Sehr geehrter Herr Pohl,
ich habe eben den Beitrag nachgelesen, für eine Löschung müssten Sie einen klaren Grund angeben, Ihre Identität ist mit Spacerat ist eindeutig, sprich Sie schreiben unter dem Pseudonym "Spacerat" im Forum "Mahag". Ein "verhohnepipeln" Ihres Namen kann ich in dem Beitrag nicht erkennen. Ihr Name ist ja selber im Beitrag nicht Thema, sondern Ihre dubiosen Äußerungen zur Physik. Sie können gerne noch mal begründen, wo genau Sie nun eine Ehrenverletzung in diesem Beitrag erkennen. Bitte zitieren Sie den betreffenden Teil. Sie können sich auch im Forum anmelden und sich dort selber erklären. Tatsache ist, mein RA hat den Beitrag nachgelesen und erklärt, dass dieser im Rahmen der freien Meinungsäußerung legitim ist. Es wird ja nicht gelogen, Sie werden nicht beleidigt, es findet sich kein Rufmord. Konkret gibt es da:
Strafbare Äußerungen
Das deutsche Strafgesetzbuch kennt insbesondere folgende Delikte, die bei einer Ehrenkränkung und Rufschädigung im Internet zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen können:
Beleidigung
Wird ein anderer auf unangemessene Art beschimpft oder verspottet, spricht man von Beleidigung. Die persönliche Ehre des Betroffenen wird verletzt.
§ 185 Strafgesetzbuch (StGB): Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer also unter Angabe des Namens von seiner eigenen Homepage oder auch in Chatrooms oder Foren eine Person z.B. als "Blödmann", "Depp" oder "Hornochse" angreift, macht sich strafbar. Vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind solche Äußerungen nicht mehr gedeckt.
Selbst wenn es sich um anonyme User in einem Chatroom handelt, kann je nach Art der Äußerung eine Beleidigung vorliegen, wenn der Beleidigte regelmäßig unter dem gleichen Nicknamen oder Pseudonym auftritt und aufgrund seines Imageverlustes diesen nicht mehr verwenden kann.
Üble Nachrede
Üble Nachrede nennt man eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung (z.B. "Faschist", "Rechtsextremist", die derjenige, der die Aussage trifft, nicht beweisen kann.
§ 186 Strafgesetzbuch (StGB): Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verleumdung
Verleumdung bedeutet, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er genau weiß, dass sie nicht wahr sind. Der Unterschied zur üblen Nachrede besteht also darin, dass der Täter nachweislich wusste, dass der Vorwurf nicht zutrifft.
§ 187 Strafgesetzbuch (StGB): Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Paragrafen § 185, § 186 und § 187 kommen offensichtlich nicht in Betracht, darüber hinaus gäbe es dann die:
Formalbeleidigung
Handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptungen, kommt eine Bestrafung wegen Verleumdung oder übler Nachrede nicht in Betracht. Allerdings kann die Verbreitung wahrer Tatsachen ausnahmsweise eine Beleidigung sein. Wird die breite Öffentlichkeit des Internets dazu benutzt, um über eine Person zum Beispiel intime Details auszuplaudern, ist dies eine Formalbeleidigung.
§ 192 Strafgesetzbuch (StGB): Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Die Rechtfertigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen
Es gibt eine im Strafgesetzbuch festgelegte Ausnahme von der Strafbarkeit der Beleidigungsdelikte. Dabei geht es um Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen.
In der öffentlichen Auseinandersetzung soll anders als bei Privatfehden auch Kritik hingenommen werden müssen, die in drastischer und überspitzter Form formuliert wird. Die Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo ein besonders herabwürdigender Ton oder sehr beleidigende Schimpfworte gebraucht werden.
§ 193 Strafgesetzbuch (StGB): Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Strafantrag bei der Polizei
Ein Strafantrag bei der Polizei sollte gut vorbereitet sein. Je mehr man selbst zur Aufklärung beitragen kann, desto wahrscheinlicher ist ein konsequentes polizeiliches Vorgehen und desto unwahrscheinlicher ist eine Einstellung mangels öffentlichen Interesses. Man sollte sich deshalb unbedingt die Adresse der Website notieren und einen Ausdruck der strafbaren Inhalte machen. Im Impressum kann man zudem nachlesen, wer für die Seite verantwortlich ist.
Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede im Internet werden ohne einen Strafantrag in der Regel nicht verfolgt, weil die Delikte nur den Kreis der unmittelbar Beteiligten betreffen. Deswegen reicht eine einfache Anzeige nicht aus. Das Opfer muss bei der Polizei einen schriftlichen Strafantrag stellen und unterschreiben. Ein solcher kann nur von einem Verletzten oder einem Angehörigen gestellt werden.
Hinweis:
Die Strafanzeige ist dagegen eine einfache Benachrichtigung, die jeder per Telefon, mündlich, schriftlich oder zum Beispiel per Fax bei der Polizei erstatten kann, unabhängig davon, ob er selbst direkt betroffen ist.
Die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht entscheiden dann, ob an der Verfolgung ein öffentliches Interesse besteht. Nicht bei jeder Straftat kommt es also auch zu einem Strafverfahren. Wenn das nicht der Fall ist, wird das Verfahren eingestellt und das Opfer auf die Privatklage verwiesen. Wird das Verfahren weiterverfolgt, wird es häufig mit einem Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung enden.
Hinweis:
Eine Privatklage ist eine Verfolgung strafbarer Handlungen durch den Verletzten ohne Beteiligung der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Sie ist nur bei einigen wenigen Straftaten zulässig, insbesondere solchen, die sich im rein privaten Lebensbereich abspielen. Vor Erhebung der Privatklage ist ein Sühneversuch notwendig.
In vielen Fällen wird das Opfer nicht wissen, wer hinter der diffamierenden Äußerung im Internet steht, weil in Chats, Foren und Blogs mit Pseudonymen gearbeitet wird. Doch meist kann die Polizei beim Provider den Namen herausfinden.
Wichtige Vorschriften
§ 185 StGB: Beleidigung
§ 186 StGB: Üble Nachrede
§ 187 StGB: Verleumdung
§ 192 StGB: Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
§ 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ 194 StGB: Strafantrag
Strafrechtlich werden Sie da vermutlich nichts bewegen können, ein öffentliches Interesse werden Sie wohl kaum nachweisen können, bleibt Ihnen nur der Weg der Privatklage, auch hier müssen Sie aber selbstverständlich die Klage ausführlich begründen. Dass Sie nun meinen, ich würde Ihren Namen Aufgrund ihrer Ansichten verhohnepipeln, reicht da bei weitem nicht aus. Dazu kommt auch, dass Ihre Aussagen selber näher beleuchtet werden, also wie Sie sich gegenüber anderen allgemein ausdrücken, und da haben Sie ja reichlich zugeschlagen, vermutlich auch eben im Glauben, Sie könnten rechtlich nicht belangt werden, da Ihre Identität nicht bekannt ist.
In Anbetracht Ihrer Äußerungen, Beleidigungen und Unverschämtheiten gegenüber anderen Usern im Forum Mahag, ist Ihre Aufforderung zur Löschung meiner Meinung nach schon eine Frechheit.
Nun will ich Ihnen aber nicht unnötig Kosten verursachen, bin ja immer für ein konstruktives Gespräch zu haben und ganz sicher liegt und lag es nicht in meiner Absicht Sie oder Ihren Namen zu "verhohnepipeln" - vor der Privatklage ist ja nun ein Sühneversuche angesagt, darum bitte ich Sie noch einmal ganz konkret zu benennen, durch welche Aussage Sie sich in meinem Beitrag in Ihren Rechten verletzt fühlen. Eventuell finden wir da ja gemeinsam eine für Sie kostengünstige Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Krüger
Darauf kam eben die Antwort:
Hartmut Pohl hat geschrieben:
Sehr geehrter Her Krüger
Wer bitte hat denn von Beleidigung gesprochen? Aber wer etwas finden will, der findet auch etwas, egal was Ihnen Ihr Anwalt rät. Ich habe etwas gefunden und genau deswegen rate ich Ihnen, meinem Wunsch, diesen Beitrag zu löschen, entgegen zu kommen. Ich werde Ihnen auch kaum sagen, um was es sich dabei handelt, aber evtl. sagt Ihnen dies ja Ihr Anwalt, mit welchem Sie sich mal tatsächlich unterhalten sollten, statt nur davon zu schreiben, Sie hätten es bereits getan und trotzdem in Ihrem Forum nachfragen müssen, was ich Ihnen noch vorwerfen könnte. Wenn Sie dies nicht tun, dann sehe ich mich genötigt, mit meinem zu sprechen.
Meine Aktivitäten, Ansichten und Differenzen gegenüber einem gewissen Simon Tyran (alias Yukterez) im Mahag stehen hier nicht zur Debatte, es gibt also keinerlei Grund für mich, mich in Ihrem Forum anzumelden und mich damit einer ähnlichen Hatz, wie sie Simon Tyran im Mahag betreibt, bei Ihnen auszusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
H. Pohl
emphasis mineNun ja, er hat offenbar meine Mail nicht richtig verstanden.
ralfkannenberg hat geschrieben:
Hallo Manuel, das "anderweitig zu “beantragen”" klingt ja ein bisschen nach einer "Nötigung". Du solltest ihn mal ganz nett fragen, ob es ihn stört, wenn Du das mit der Nötigung mal abklären lässt.
Ja das klingt schon so, es ist ja nicht das erste Mal, dass Jene die sich nicht in eine sachliche Diskussion wagen versuchen durch Drohungen und auf dem Rechtswege Kritik an ihren Aussagen zu unterdrücken. In Anbetracht der Aussagen von Herrn Pohl über andere Personen, welcher er ja unter Pseudonym tätigt und eben nicht offen, so das man ihn dafür belangen könnte, werte ich seine Mail als schon recht unverschämt.
Wer austeilt sollte auch einstecken können und auch den Mut haben offen in einen sachlichen Dialog zu gehen. Mir scheint es so, dass er Pohl dazu nicht bereit ist, warum auch immer. Da frage ich auch nicht nett, das muss auch nicht geklärt werden, es ist nötigend, aber geringfügig, auch ist es nicht meine Art, da nun gleich rechtliche Wege zu bestreiten, über so was kann ich auch großzügig hinweg sehen, wer meint er hat es nötig so zu agieren, muss eben damit leben, wie er deswegen von anderen wahrgenommen wird. Ich finde das infantil und albern, ja auch lächerlich.
ralfkannenberg hat geschrieben:
Das mit dem keinen Plan, von dem er ganz viel hat, könnte problematisch sein.
Du meinst:
nocheinPoet hat geschrieben:
Ja so sind sie, die Welträtsellöser, keinen Plan, aber davon ganz viel.
Nein das ist legitim und fällt unter freie Meinung, da finden wir ganz andere Meinungen zu Aussagen von Politikern in unseren Medien. Das ist keine Beleidigung, auch keine üble Nachrede, bezieht sich auch wenn nur implizit auf ihn, da ist nichts zu holen. Wenn solche Aussagen ein Klagegrund wären, wären unsere Gerichte überlastet.
Auch habe ich ihn ja gebeten, mir konkret den Stein des Anstoßes zu nennen, wäre rechtlich und formal der richtige Weg, dem verweigert er sich ja explizit und meint weiter "drohen" zu müssen. Soll er mal seinen Anwalt dazu befragen, der freut sich sicher über so einen Kinderkram. Auch könnten dann seine Aussagen gegenüber anderen mal thematisiert werden, habe da einige Highlights von Ihm sichern lassen und selber gesichert. Ist ja nun nicht so, dass er sich da immer anständig ausdrückt, seine Aussagen wären da eher ein Klagegrund wegen Beleidigung. Aber Yukterez steht da klar über solchen Dingen.
ralfkannenberg hat geschrieben:
Ich bin bereit, Dir 100 Euro als Unterstützung zu überweisen, wenn es in dieser Angelegenheit eine Fehleinschätzung gibt. Ich halte es aber nicht für notwendig, ihn hierher einzuladen - mit dem werden auch die User auf dem Mahag problemlos aus fachlicher Sicht fertig.
Danke Dir für das Angebot, aber das wird nicht nötig sein, er soll das mal mit seinem Rechtsanwalt besprechen und dann werden wir sehen. Es steht ihm ja frei, sich selber hier zu Wort zu melden oder einfach mal klar zu sagen, was er nun gesucht und gefunden hat. Wenn ich mit so etwas zu meinem Rechtsanwalt rennen würde, würde der mich auslachen und fragen, ob ich echt keine anderen Dinge auf dem Zettel habe.
Lieben Gruß
Manuel