@M.S.
Folgendes hatte ich uebersehen :
Vielleicht ist jemand hier im Forum, der da bewandert ist. Ich würde vermuten, dass dieses Bild quasi öffentlich ist.
Wenn's wirklich sein muss, mache ich mich da schlau. Aber nur wenn's wirklich sein muss.
Hab ich mich laengst schlau darueber gemacht. Die Sachlage ist auch voellig einfach und fast schon ohne schlaumachen selbstversatendlich.
Wenn auf einer Kochseite ein leckeres Rezept abgebildet ist und du benutzt dieses Foto dann bist du dran wenn es der Urheber boese meint. Das Photo stellt eine geistige Arbeit dar und die ist genauso wie ein Liedtext oder Lied geschuetzt. Ich als Musiker oder der Veranstalter zahlen doch nicht aus Spass Urheber Gebuehren. Bei einem persoenlichen Bild ist es nochmal etwas anders. Aber keineswegs freizuegiger. Eine Schoepfungshoehe wird bereits durch sehr geringe Anforderungen erreicht Und die rechtliche Lage eines solchen Lichtbildes unterscheidet sich nicht von einem professionelen Lichtbildwerk ! Lediglich die Urheberdauer. Selbst ein Roentgenbild ist natuerlich gschuetzt.
Geschützt ist jedes Lichtbild bzw. Lichtbildwerk, wie ein „Foto“ im Gesetz bezeichnet wird, sofern es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG. Nach dem Grundsatz der „kleinen Münze“ gelten für die Schutzfähigkeit von Lichtbildwerken geringe Anforderungen. Ein besonderes Maß an schöpferischer und kreativer Gestaltung ist also nicht erforderlich. Daher sind auch Zweckfotos, Gegenstandsfotos und erst Recht professionell erstellte Architektur-Fotos urheberrechtlich geschützt. Schutzfähig ist also alles, was nicht „blindlinks geknipst“ wurde und sofern es sich um eine aussagekräftige Aufnahme handelt.
Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf ohne die vorherige (!) Zustimmung des Fotografen als Urheber weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, d.h. im Internet eingestellt werden. Diese Verwertungshandlungen sind zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten, damit dieser die Möglichkeit hat, eine angemessene finanzielle Gegenleistung für sein Werk zu erhalten. Denn Betreiber von Internet-Shops oder anderen Internetseiten, erste Recht große Hersteller tätigen erhebliche Investitionen in die Anfertigung ansprechender Produktfotos.
Dieses hübesche Urlaubsfoto von Rechtsanwalt Richard dürfen Sie ohne Zustimmung des Fotografen oder Nutzungsberechtigen bspw. nicht im Internet benutzen
http://www.medienrecht-urheberrecht.de/ ... -fotorechtWeitere Quelle :
http://www.gemeinsam-engagiert.net/file ... ternet.pdfEinfach nach §§ 2 Nr. 5, 72 UrhG. googeln